Rechtsgrundlage
Die folgenden Ausführungen betrachten die Gewerbeanzeige eines Einzelhändlers ohne besonderen Genehmigungsbedarf (im Weiteren bezeichnet als Dienstleistungs-Erbringer – kurz DL-Erbringer).
Gem. § 14 (1) GewO ist die Tätigkeit des Einzelhändlers im örtlichen zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen (Anzeigepflicht).
§ 14 Anzeigepflicht
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn
1. der Betrieb verlegt wird,
2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
3. der Betrieb aufgegeben wird.
Für die Gewerbeanmeldung ist der Vordruck gem. §14 (4) Nr. 1 GewO zu verwenden. Der Empfang muss gem. § 15 (1) innerhalb von drei Tagen bestätigt werden. In der Regel erfolgt die Gewerbeanmeldung bei Vollständigkeit der Gewerbeanmeldungsunterlagen jedoch deutlich vor Ablauf dieser Frist, so dass die Empfangsbestätigung und die dazugehörige Gewerbeanzeige zusammen zugestellt werden.
Anzeigepflichtig sind natürliche und juristische Personen. Im vorliegenden Modell wird auch die Gewerbeanzeige einer juristischen Person i.G. anhand des Beispiels der GmbH i.G. betrachtet.
Natürliche Person:
Deutsche Staatsbürger benötigen hierzu lediglich einen Personalausweis oder einen Reisepass mit Meldebescheinigung. Allerdings reicht in der Praxis zur Legitimation auch z. B. ein Führerschein aus. Staatsbürger eines EU-Mitgliedsstaates, die ebenfalls grundsätzlich das Recht haben, in der Bundesrepublik Deutschland ein Gewerbe als
ProzessbibliothekEinzelh?ändler anzumelden, benötigen neben diesen Legitimationsdokumenten (Reisepass) zudem noch eine gültige Meldebescheinigung und eine Freizügigkeitsbescheinigung. In der Praxis ist jedoch eine Meldebescheinigung ausreichend, da die Freizügigkeitsbescheinigung ohne Einschränkung an alle EU-Bürger bei der Anmeldung ausgestellt wird. Je nach Rechtsform erfolgt die Legitimation bei Unternehmen anhand unterschiedlicher Dokumente.
- Müssen sich bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit lediglich alle haftenden Gesellschafter persönlich legitimieren, ist es für die Legitimation juristischer Personen erforderlich, dass sich sowohl die gesetzlichen Vertreter persönlich legitimieren und als auch die juristische Person selbst. Hierzu sind die entsprechenden Registerauszüge einzureichen.
- Bei juristischen Personen in Gründung, die noch nicht in ein Register eingetragen sind, erfolgt die Legitimation durch Vorlage des Gesellschaftervertrages sowie durch eine Zustimmungserklärung aller Gesellschafter.
Bezüglich der für eine Gewerbeanzeige zu entrichtenden Gebühren existiert bundesweit ein sehr uneinheitliches Bild. So beläuft sich zum Beispiel die Bearbeitungsgebühr für eine Gewerbeanmeldung im Land Berlin auf 26 ¤ für natürliche Personen (bei Personengesellschaften je Person) und auf 31 ¤ für juristische Personen.