Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung (Gewo)

Gem. § 14 (1) GewO hat ein Friseur (im Weiteren bezeichnet als Dienstleistungserbringer - kurz DL-Erbringer) den Betrieb seines Gewerbes im örtlich zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen. Für die Gewerbeanmeldung ist der Vordruck gem. §14 (4) Nr. 1 GewO? zu verwenden. Die Gewerbeanmeldung eines Friseurs ist zu großen Teilen identisch mit der Gewerbeanmeldung eines Einzelhändlers.

§ 14 Anzeigepflicht

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1. der Betrieb verlegt wird,

2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder

3. der Betrieb aufgegeben wird.

Für die Gewerbeanmeldung ist der Vordruck gem. §14 (4) Nr. 1 GewO zu verwenden. Der Empfang muss gem. § 15 (1) innerhalb von drei Tagen bestätigt werden. In der Regel erfolgt die Gewerbeanmeldung bei Vollständigkeit der Gewerbeanmeldungsunterlagen jedoch deutlich vor Ablauf dieser Frist, so dass die Empfangsbestätigung und die dazugehörige Gewerbeanzeige zusammen zugestellt werden.

Anzeigepflichtig sind natürliche und juristische Personen. Im vorliegenden Modell wird auch die Gewerbeanzeige einer juristischen Person i.G. anhand des Beispiels der GmbH i.G. betrachtet.

Natürliche Person:

Deutsche Staatsbürger benötigen hierzu lediglich einen Personalausweis oder einen Reisepass mit Meldebescheinigung. Allerdings reicht in der Praxis zur Legitimation auch z. B. ein Führerschein aus. Staatsbürger eines EU-Mitgliedsstaates, die ebenfalls grundsätzlich das Recht haben, in der Bundesrepublik Deutschland ein Gewerbe als ProzessbibliothekFliesenleger? anzumelden, benötigen neben diesen Legitimationsdokumenten (Reisepass) zudem noch eine gültige Meldebescheinigung und eine Freizügigkeitsbescheinigung. In der Praxis ist jedoch eine Meldebescheinigung ausreichend, da die Freizügigkeitsbescheinigung ohne Einschränkung an alle EU-Bürger bei der Anmeldung ausgestellt wird. Je nach Rechtsform erfolgt die Legitimation bei Unternehmen anhand unterschiedlicher Dokumente.

Bezüglich der für eine Gewerbeanzeige zu entrichtenden Gebühren existiert bundesweit ein sehr uneinheitliches Bild. So beläuft sich zum Beispiel die Bearbeitungsgebühr für eine Gewerbeanmeldung im Land Berlin auf 26 ¤ für natürliche Personen (bei Personengesellschaften je Person) und auf 31 ¤ für juristische Personen.

Handwerksordnung (HandwO)

Gemäß Anlage A der HandwO ist die Ausübung des Gewerbes eines Friseurs zulassungspflichtig, d.h. zur Ausübung eines Gewerbes als Friseur muss der DL-Erbringer den erfolgreichen Abschluss einer Meisterprüfung nachweisen. Dieser auch als "Großer Befähigungsnachweis" benannte Nachweis wird durch die Vorlage einer Bescheinigung über die Eintragung eines Friseurs in die Handwerksrolle beim Gewerbeamt erbracht.